Rundgang > der Behördenweg 2/4
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In Bayern musste bis 1871 eine Auswanderung von den staatlichen Behörden genehmigt werden. Um einen Reisepass zu erhalten waren das Geburts- und Taufzeugnis, ein Vermögensnachweis, ein Führungszeugnis und für Männer eine Bestätigung über die Ableistung des Wehrdienstes nötig. Die geplante Auswanderung musste in der örtlichen Zeitung und durch Anschlag öffentlich bekannt gegeben werden, um etwaige Gläubiger zu informieren. Waren diese Bedingungen erfüllt, stellten die Behörden einen Reisepass aus. Dieser besaß nur für diese Reise Gültigkeit. An diesen Vorschriften änderte auch der 1845 geschlossene Freizügigkeitsvertrag zwischen dem Königreich Bayern und Amerika nichts.

Mit der Auswanderung legte man die bayerische Staatsbürgerschaft ab. So mussten die Heimatgemeinden eventuell verarmte Rückkehrer nicht versorgen, da diese nicht mehr Untertanen des Königsreichs Bayern waren.

Mindestens ein Drittel der Auswanderer umging jedoch diese Prozedur und reiste heimlich aus. Sie riskierten damit den Verlust von Erbansprüchen auf eventuell zustehende Vermögen.

Den Ausreisebestimmungen in der alten Heimat standen die Einreisebestimmungen in den Vereinigten Staaten gegenüber: Krankheit oder fehlende finanzielle Mittel konnten ein Abweisungsgrund sein.

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