"...wider Laster und Sünde" - Augsburgs Weg in der Reformation

Ausstellung des Hauses der Bayerischen Geschichte in Augsburg, St. Anna,
vom 26. April bis 10. August 1997

Reformationsmandat der Reichsstadt Augsburg

Die Entwicklung in Augsburg nach dem Reichstag von 1530 ist das Thema der folgenden Abteilung. Das Religionsmandat der Stadt von 1534 ist in diesem Zusammenhang ein zentrales Dokument, das freilich den Schülern im wesentlichen referierend erläutert werden muß:
Zwar hatte der Rat der Reichsstadt Augsburg noch 1530 an seinem "mittleren Weg" wenigstens teilweise festhalten können und die Confessio Augustana nicht mitunterzeichnet, doch war diese Politik des Lavierens zwischen den sich immer mehr verfestigenden konfessionellen Fronten auf Dauer nicht durchzuhalten. Von den Ursachen, die eine derartige Entscheidung letztlich erzwangen, lassen sich zumindest zwei im Schülergespräch thematisieren: Der Ausschließlichkeitsanspruch aller religiösen Richtungen der Reformationszeit und die wachsende innenpolitische Polarisierung im Reich. Die Prediger, die nach 1530 anstelle der auf Druck Kaiser Karls V. ausgewiesenen neu angestellt wurden, gehörten alle der reformatorischen Richtung an, mehrheitlich in ihrer oberdeutschen, stark von Zwingli beeinflußten Variante - unter ihnen auch Wolfgang Musculus, der 1531 aus Straßburg berufen wurde. Die Ratswahl 1534 stärkte erneut die reformatorische Richtung. Am 22. Juli beschloß der dazu einberufene Große Rat mit eindeutiger Mehrheit (175 Stimmen von 233 Mitgliedern) den Vollzug der Reformation in der Stadt, der in gedruckter Form der Bürgerschaft mitgeteilt wurde. Das Predigen war nun ausschließlich den vom Rat anerkannten Prädikanten erlaubt, die sich bei ihrer Bestallung zur Erfüllung verschiedenster Aufgaben verpflichten mußten (vgl. Kat. 69; auch Materialteil, Auszug aus Bestallungsurkunde). Altgläubige Gottesdienste wurden untersagt, doch blieb die Reformation insofern unvollständig, als die acht Stifts- und Klosterkirchen unter bischöflicher Jurisdiktion (vorerst, d.h. bis 1537) von dieser Bestimmung ausgenommen blieben.

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