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Bayern im Zeitalter des Fürstlichen Absolutismus
(17./18. Jahrhundert)


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Franken
Franken bewahrte bis zu seinem Übergang an Bayern im wesentlichen seine vielgestaltige Struktur aus dem Spätmittelalter. Der moderne geschlossene Flächenstaat mit uneingeschränkter Gebietshoheit und zentraler Verwaltung konnte sich hier nicht durchsetzen. Dies hatte zur Folge, daß dem fränkischen Reichskreis eine besondere Aufgabe bei der Behebung der Schäden des 30jährigen Krieges und bei der Wahrung des inneren und äußeren Friedens zukam. Bis zum Spanischen Erbfolgekrieg entwickelte er sich zu einer nahezu selbstverantwortlichen Provinzialorganisation mit wesentlichen staatlichen Funktionen im militärischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich. Als selbständig handelnder, nahezu souveräner Vertragspartner trat der fränkische Reichskreis schließlich der Großen Allianz gegen Ludwig XIV. bei. Der Beitritt des Kaisers zum Bündnis der Reichskreise (1714) verhinderte jedoch eine Fortentwicklung, die zu einer völlig neuen Staatlichkeit in Deutschland hätte führen können. Dennoch konnte der fränkische Reichskreis seine Ordnungsfunktion bis zum Ende des Alten Reiches wahren.

In den geistlichen Fürstentümern Frankens hatten die Landstände bereits im 17. Jahrhundert ihre Bedeutung eingebüßt. Lediglich die Domkapitel widersetzten sich mit wechselndem Erfolg den absolutistischen Bestrebungen der Bischöfe. Vor allem in Würzburg und Bamberg mußten sie schließlich vor der beherrschenden Stellung der Schönborn-Bischöfe kapitulieren.

Bei der Ausgestaltung des aufgeklärten Wohlfahrtsstaates leisteten die geistlichen Fürstentümer Frankens Vorbildliches. Mit einer großangelegten Getreideschutzpolitik, einer systematisch betriebenen Forstwirtschaft und der Anlage erster Kunststraßen suchten die Schönborn-Bischöfe den Wohlstand ihrer Untertanen zu heben. Mit Arbeitshäusern, Armeninstituten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen versuchten sie, Mißstände zu lindern, ohne jedoch die bestehende Sozialstruktur zu ändern. Eine vorbildliche Ärzte- und Pflegerausbildung und erste allgemeine Krankenhäuser zeigen, wie sich der aufgeklärte Wohlfahrtsstaat auch dem Sozialbereich zuwandte.

Die Versuche der absolutistisch regierten Territorien, sich wirtschaftlich abzuschließen, engten vor allem den Wirtschaftsraum der Reichsstädte ein, so daß sie ihre frühere Bedeutung nicht mehr wiedererlangen konnten. Versuche, ihre innere Verfassung unter dem Eindruck der Französischen Revolution zu reformieren, kamen zu spät. Sie waren hoch verschuldet, als die Mediatisierung ihrer Autonomie ein Ende bereitete.

In den Markgrafschaften Ansbach und Bayreuth nahmen die Landstände im 18. Jahrhundert ihr Steuerbewilligungsrecht nicht mehr wahr. Prunksucht und Mäzenatentum der Fürsten führten zu völliger Staatsverschuldung. Die Bedürfnisse des Staates konnten teilweise nur noch durch Kredite finanziert werden. Im Gegensatz zu anderen Territorien setzte sich in Ansbach und Bayreuth der Gedanke der religiösen Toleranz gegenüber Katholiken und Reformierten relativ früh durch. Unter Karl Alexander (1757-1791), der beide Fürstentümer gleichzeitig regierte, kamen auch hier wohlfahrtsstaatliche Grundsätze zur Anwendung. Nach dessen Abdankung (1791/92) zugunsten des Königs von Preußen schuf Minister Karl August Frhr. v. Hardenberg ein geschlossenes Staatsgebiet und organisierte dessen Verwaltung nach preußischem Vorbild. Justiz und Verwaltung wurden getrennt, und ein junges und ehrgeiziges fränkisches Beamtentum wurde herangebildet. Aus beidem sollte das Königreich Bayern in der Folgezeit großen Nutzen ziehen.


Schwaben
Ostschwaben gehörte zu den Regionen des Alten Reiches, die vom 30jährigen Krieg mit am härtesten betroffen waren. Es verlor seine reichspolitische Bedeutung. Zwar führte auch hier der Westfälische Friede zur Landeshoheit der Territorialherren, doch ließ die vielgestaltige politische Struktur aus größeren bis kleinsten weltlichen und geistlichen Herrschaften keine staatsbildende Macht aufkommen. Der territoriale Druck Kurbayerns zwang die schwäbischen Reichsstände zur Anlehnung an das Haus Habsburg. Wie der fränkische so war auch der schwäbische Reichskreis nicht nur verlängerter Arm der Reichsgewalt, sondern eine Art ständischer Selbstverwaltungskörper, der lebensnotwendige rechtliche und wirtschaftliche Funktionen erfüllte. Die absolutistische Staatsauffassung setzte sich auch in Ostschwaben bis in die Zwergterritorien durch, wobei deren politische Bedeutungslosigkeit häufig durch einen aufwendigen höfischen Lebensstil kompensiert wurde. Ständische Vertretungen fanden sich nur mehr in wenigen Gebieten.

Die Aufklärung führte auch in Ostschwaben zu Veränderungen. So kam es im Zug der Reformen Kaiser Josephs II. zur Aufhebung der Leibeigenschaft (1781) und zur Abschaffung von Klöstern und Wallfahrten auch in den habsburgischen Besitzungen in Ostschwaben.

(Karlheinz Scherr)