Bereits im 15. und 16. Jahrhundert hatten die oberschwäbischen
Reichsstädte die Nieder- und Hochgerichtsbarkeit erhalten. Die
Stadt verhandelte als Kläger und Gerichtsherr über Mord und
Totschlag, Notzucht und Ehebruch, Ketzerei, Zauberei und Gotteslästerung,
Falschmünzerei und Maßverfälschung, Diebstähle, Handgreiflichkeiten
und private Auseinandersetzungen.
Ziel der Gerichtsbarkeit war die Wiederherstellung des durch das
Verbrechen gestörten Rechtsfriedens. Der überführte Täter
mußte als Störer der von Gott gegebenen Ordnung in angemessener"
Weise körperlich leiden. Lediglich höher gestellte Personen
konnten sich den schweren Körperstrafen durch Zahlungen entziehen.
Die grausamen Aspekte des alten Rechts" sind uns heute
schwer verständlich. In der frühen Neuzeit aber war der Tod durch
Krieg und Seuchen allgegenwärtig; Folter wurde als legitimes Mittel
der Beweisfindung betrachtet, um ein Geständnis zu erhalten,
das allein eine Verurteilung bewirken konnte.
Der Ablauf der Prozesse war durch entsprechende Ordnungen geregelt.
In der Strafe sollte sich das Verbrechen widerspiegeln. Als sogenannte
Ehrstrafen" verhängte das Gericht Prangerstehen, mit Ruten
Aushauen, Brandmarken. Als Todesstrafen waren Erhängen, Enthaupten
und Rädern üblich. |
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Strafmaßnahme (JPEG,
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