Das Gerichtswesen

Bereits im 15. und 16. Jahrhundert hatten
die oberschwäbischen Reichsstädte
die Nieder- und Hochgerichtsbarkeit erhalten.
Die Stadt verhandelte als Kläger und Gerichtsherr
über Mord und Totschlag, Notzucht und Ehebruch,
Ketzerei, Zauberei und Gotteslästerung,
Falschmünzerei und Maßverfälschung, Diebstähle,
Handgreiflichkeiten und private Auseinandersetzungen.

Ziel der Gerichtsbarkeit war die Wiederherstellung
des durch das Verbrechen gestörten Rechtsfriedens.
Der überführte Täter mußte als Störer
der von Gott gegebenen Ordnung
in „angemessener" Weise körperlich leiden.
Lediglich höher gestellte Personen konnten sich
den schweren Körperstrafen durch Zahlungen entziehen.

Die grausamen Aspekte des „alten Rechts"
sind uns heute schwer verständlich.
In der frühen Neuzeit aber war der Tod
durch Krieg und Seuchen allgegenwärtig;
Folter wurde als legitimes Mittel
der Beweisfindung betrachtet,
um ein Geständnis zu erhalten,
das allein eine Verurteilung bewirken konnte.

Der Ablauf der Prozesse war
durch entsprechende Ordnungen geregelt.
In der Strafe sollte sich das Verbrechen widerspiegeln.
Als sogenannte „Ehrstrafen" verhängte das Gericht
Prangerstehen, mit Ruten Aushauen, Brandmarken.
Als Todesstrafen waren Erhängen,
Enthaupten und Rädern üblich.

Folterstuhl
Folterstuhl
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Strafmaßnahme
Strafmaßnahme
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Klappmesser
Klappmesser
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