Die bayerischen Städte, Märkte und
Gemeinden und ihre Wappen

Die Rechtsstellung der Gemeinden
Die Städte, Marktgemeinden und Gemeinden in Bayern haben – was ihren
Rechtscharakter anbelangt – heute alle denselben Rang; die Millionenstadt
und die Gemeinde mit weniger als 1000 Einwohnern sind in gleicher
Weise Gebietskörperschaften mit rechtlicher Selbstständigkeit, sie
sind „juristische Personen“ und besitzen die staatlich garantierten
Selbstverwaltungsrechte. Die Bürger wählen die Mitglieder des Gemeinde-
(oder Stadt-)rats und den Bürgermeister; dieser ist Vorsitzender
des Gemeinderats, der als kollegiales Verwaltungsorgan die Verwaltung
führt, aber auch Satzungen (Vorschriften) beschließen kann. Zur
Selbstverwaltung gehört alles, was speziell die örtliche Gemeinschaft
und die einzelnen Gemeindemitglieder angeht, also in erster Linie
die Verwaltung des Gemeindevermögens, der Unterhalt der Gemeindestraßen
und anderer Gemeinschaftseinrichtungen, die Versorgung mit Wasser
und Energie, die Sorge für das örtliche Wohlfahrts- und Gesundheitswesen
und die Kulturpflege. Neben diesen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
erledigen die Gemeinden auch einen umfangreichen Aufgabenbereich,
der ihnen vom Staat übertragen ist.
Die Gleichrangigkeit aller kommunalen Körperschaften gibt es erst
seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts; das so genannte Selbstverwaltungsgesetz
von 1919 und die Gemeindeordnung von 1927 kannten keinen Unterschied
in der Verfassung und Verwaltung von Städten, Marktgemeinden oder
Gemeinden. Das war vorher nicht der Fall gewesen.
Die im Jahr 1869 ergangene – für ihre Zeit vorzügliche – Gemeindeordnung,
welche dem Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung mächtige Impulse
verlieh, kannte noch die Unterscheidung zwischen den Städten und
Märkten einerseits und den Landgemeinden andererseits. Dies wirkte
sich vor allem in der unterschiedlichen Organisation der Verwaltung
aus; Gemeinden mit Stadtverfassung hatten als Verwaltungsorgane
den Magistrat und den Bürgermeister und als Vertretungsorgan das
Kollegium der Gemeindebevollmächtigten, während die Verfassung der
Landgemeinden neben dem Bürgermeister und dem Gemeindeausschuss
noch die Gemeindeversammlung kannte. Diese unterschiedliche Stadt-
und Landgemeindeorganisation führte in gewissem Sinn das im Mittelalter
begründete Stadt- und Marktrechtssystem fort. In den meisten Gebieten
Bayerns hatte es auf dem Land kommunale Organisationen gar nicht
oder nur in Ansätzen einer bäuerlichen Nachbarschafts- oder Nutzungsgemein
gegeben, während die Städte und Märkte durch königliche oder landesfürstliche
Privilegien rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverwaltungsbefugnisse
erhalten hatten. Die Verwaltungsreformen des Königreichs Bayern
in den beiden ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts beseitigten
zwar die auf den alten Privilegien beruhende Selbstverwaltung der
Städte und Märkte, sie schufen jedoch durch die das ganze Staatsgebiet
erfassende Kommunalorganisation von 1808 an die Grundlage für die
Entwicklung der mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vermögensfähigkeit
ausgestatteten und zunehmend mit Befugnissen der Selbstbestimmung
und Selbstverwaltung versehenen politischen Gemeinden. Im frühen
19. Jahrhundert wurden im rechtsrheinischen Bayern und in der Pfalz
ca. 8600 politische Gemeinden gebildet. Zu Beginn der 1970er-Jahre
bestanden in den sieben bayerischen Regierungsbezirken (also ohne
die Pfalz) etwa 7000 Gemeinden. Diese wurden in der von der Staatsregierung
eingeleiteten und mit Nachdruck betriebenen Gemeindegebietsreform
bis 1978 auf 2052 Gemeinwesen zusammengelegt.
Herkunft der Wappen
Die allermeisten der heute bestehenden politischen Gemeinden führen
ein eigenes Wappen. Es ist ein unverwechselbares Kennzeichen der
bürgerschaftlichen Identität. In seinem farbigen Bild knüpft es
an den Namen, die Geschichte oder aktuelle Besonderheiten der Gemeinde
an. Mit der Verwendung im Dienstsiegel besitzt es Bedeutung und
Gewicht in der täglichen Verwaltungsarbeit der Gemeindeämter.
Das Wort Wappen ist abgeleitet von der niederdeutschen Form für
Waffen („wappen“); damit ist die Herkunft des gesamten Wappenwesens,
der Heraldik, aus der Bewaffnung des mittelalterlichen Ritters gekennzeichnet.
Seit dem 12. Jahrhundert musste der Kämpfer zu Pferd, der durch
Rüstung und Helm persönlich nicht mehr erkennbar war, durch ein
auffälliges Zeichen identifizierbar gemacht werden. Deshalb wurden
auf die Fläche seiner wichtigsten Verteidigungswaffe – auf den Schild
– Bilder oder geometrische Teilungen farbig gemalt. Diese Bilder
oder Zeichen auf den Waffen wurden zu Familienwappen, wenn sie sich
von einer Generation zur anderen vererbten, zu Herrschafts- oder
Besitzkennzeichen, wenn sie an Gebäuden oder an beliebigen Gegenständen
angebracht waren. Der Wappengebrauch dehnte sich im Spätmittelalter
schnell über die Adelsgesellschaft hinaus auf Institutionen, wie
Bischofskirchen und Klöster, Städte und Märkte, aus. Aus der geschichtlichen
Entwicklung ergeben sich die wesentlichen Kennzeichen der Wappen:
Die Bilder müssen in einer schildförmigen Umrandung stehen; sie
müssen nach Form und Farbe eindeutig definiert sein.
Wappenbilder
Die in den Wappen dargestellten Bilder sind von größter Mannigfaltigkeit.
Früh überliefert und weit bekannt sind die Wappenbilder des Adlers
und des Löwen. Der Adler war das Zeichen des Kaisers und Königs
und des Reichs; die entwicklungsgeschichtliche Linie führt vom Adler
des alten Deutschen Reichs über das Deutsche Reich von 1871 bis
zum Adler, den heute die Bundesrepublik Deutschland als Hoheitszeichen
führt. In der Städteheraldik von Franken und Schwaben erinnert der
Adler häufig an die Verbindung der Reichsstädte zu Kaiser und Reich
(Nürnberg und seine Landstädte, Weißenburg, Windsheim, Donauwörth,
Kempten oder Kaufbeuren). Der Löwe, den zahlreiche reichsfürstliche
Familien als Wappentier hatten, kehrt in den Wappen vieler Städte
wieder, die zu den betreffenden fürstlichen Ländern und Territorien
gehörten. Am bekanntesten ist der Pfälzer Löwe im Wappen der Pfalzgrafen
bei Rhein und der Herzöge in Bayern; er kehrt in vielen Oberpfälzer
Kommunalwappen wieder (z. B. Amberg oder Weiden).
Tiere und Pflanzen, Gebrauchsgegenstände aller Art, Gebäude und
Gebäudeteile, auch menschliche Gestalten, etwa in der Darstellung
von Kirchenpatronen, die zu Stadtpatronen wurden, bilden das weite
Feld der so genannten gemeinen (d. h. allgemeinen) Figuren in den
Wappenfeldern. Daneben kennt die Wappenkunst die so genannten Heroldsstücke
oder Heroldsbilder. Darunter ist die lineare Teilung des Schildes
in Flächen unterschiedlicher Farbgebung zu verstehen. Das bekannteste
Heroldsbild sind die bayerischen Rauten; durch schräg angeordnete
Linien, die sich unter ca. 45 bis 50 Grad schneiden, wird das Schildfeld
in spitzwinklige Vierecke zerlegt, die abwechselnd weiß (= silbern)
und blau angelegt sind. In sehr vielen, vor allem oberbayerischen,
niederbayerischen oder oberpfälzischen Stadt-, Markt- und Gemeindewappen
erinnern die Rauten an enge Beziehungen zu Bayern und seinem Herrscherhaus.
In fränkischen Kommunalwappen kommt häufig die durch eine senkrechte
und eine waagrechte Linie gebildete „Vierung“ vor; in den sich gegenüber
stehenden Farben Schwarz und Weiß stellt sie das Stammwappen der
Zollern dar.
Bilder, die häufig in Stadtwappen vorkommen und durch die Übernahme
des Stadtherrnwappens auf eine wichtige Komponente in der geschichtlichen
Entwicklung hinweisen, sind das Mainzer Rad (aus dem erzbischöflichen
Wappen von Mainz) in unterfränkischen Kommunalwappen, die Fuggerschen
Lilien in Schwaben, der Bamberger Löwe (mit Schrägleiste überdeckter
Löwe aus dem Hochstiftswappen von Bamberg) in Oberfranken, der Passauer
Wolf (Wappenfigur der Bischöfe von Passau) im östlichen Niederbayern,
um nur ein paar wichtige zu nennen.
Neben der Geschichte der Orte stellen die Wappen häufig den Namen
dar; das sind die „redenden“ Wappen. Bekannte Beispiele dafür sind
der Mönch im Stadtwappen von München, die rote Burg bei Rothenburg
ob der Tauber, das Mühlrad für Mühldorf, Eber, Ochse und Hase für
Ebern, Ochsenfurt und Hassfurt oder eine Forche (Forelle) im Wappen
von Forchheim. Häufig handelt es sich bei den Anspielungen auf den
Namen um recht naive, ja gewaltsame Deutungen. Vielfach ist die
Anknüpfung richtig und die heraldische Gestaltung gut, wie die Linde
im Lindauer Stadtwappen, die Eichen bei Aichach oder Eichstätt oder
der Weidenbaum im Wappen der Oberpfälzer Stadt Weiden.
Die Gestaltung der Wappen
Die Darstellung der gemeinen Figuren soll nicht naturalistisch sondern
heraldisch stilisiert sein; das Bemühen darum lassen die ältesten
heraldischen Überlieferungen erkennen, etwa der spätromanische Steingadener
Löwenstein, der sich heraldisch wohl auf das Welfenhaus bezieht
oder die zum Teil vorzüglichen, bereits im 13. Jahrhundert einsetzenden
Goldschmiedearbeiten der Siegelstecher für die überlieferten Siegel
der Reichs-, Bischofs- oder großen Landstädte. Guter heraldischer
Stil betont das Typische des dargestellten Gegenstands, vereinfacht
ihn dabei und sucht den durch die Schildform vorgegebenen Raum harmonisch
auszufüllen. Als wichtiger Grundsatz für die farbige Gestaltung
gilt, dass die so genannten Metalle Silber (= Weiß) und Gold (=
Gelb) nicht aneinander stoßen dürfen und dass dies ebenso bei den
Farben Schwarz, Rot, Blau und Grün der Fall sein muss. Grundlage
für diese Regel ist offensichtlich die Tatsache, dass die Metallflächen
auf den Schilden aus silbern oder golden schimmernden Blechen hergestellt
waren, die nicht übereinander montiert werden sollten. Das Reglement
der heraldischen Darstellung und Terminologie wurde seit dem späteren
14. Jahrhundert von den Herolden, berufsmäßige Wappenkenner und
Sachverständige für Rang- und Turnierfragen an Fürstenhöfen, gepflegt.
Darauf beruht die bis heute geübte Praxis der exakten Wappenbeschreibungen,
der so genannten Blasonierungen. Daran halten sich auch die in der
modernen Kommunalheraldik Bayerns üblichen Wappenbeschreibungen.
Dabei ist besonders zu beachten, dass die Seitenangaben stets vom
Träger des Schildes, nicht vom Betrachter, aus gesehen angegeben
werden. Bei einem in vier Felder zerlegten Schild (geviertem Schild)
wird das vom Betrachter oben links stehende Feld als „oben vorne“,
das daneben stehende zweite Feld als „oben links“ bezeichnet. Für
terminologische Einzelheiten sei auf das Glossar verwiesen.
Das kommunale Wappenwesen
in Bayern
Die Anfänge des kommunalen Wappenwesens in Bayern stehen in enger
Verbindung mit der Überlieferung städtischer Siegel. Siegel stellen
in Bild und Text der Umschrift den Siegelinhaber dar. Durch den
mit einem Siegelstempel hergestellten Siegelabdruck dienen sie der
Beglaubigung von Rechtsdokumenten. Seit dem 13. Jahrhundert sind
Städtesiegel erhalten, sie stellen in sphragistischer Stilisierung
das Bild der Stadt mit Gebäuden, Mauern, Türmen und Toren dar. Häufig
kommen dabei Beizeichen vor, etwa die Attribute des Stadtpatrons.
Seit dem 14. Jahrhundert werden derartige Zeichen „heraldisch“ dargestellt,
das Bild steht nun in einem Wappenschild. Die Schildform wandelt
sich den Stilrichtungen der kunstgeschichtlichen Epochen entsprechend
vom gotischen Dreiecksschild über die Renaissance-Tartsche und die
Barock-Kartusche zum neuzeitlichen Halbrundschild.
Über die auslösenden Momente der frühen Siegelherstellung ist Näheres
nicht bekannt. Seit dem 14. Jahrhundert nehmen die landesfürstlichen
Territorialherren das Recht in Anspruch, den in ihren Ländern und
Herrschaften gelegenen Städten und Märkten Wappen zu verleihen und
darüber Urkunden, Wappenbriefe, auszustellen. In manchen Teilen
Bayerns, vor allem in Franken und Schwaben, erteilten Landesherren
den Ortsgerichten und Ämtern die Befugnis zur Siegelführung; in
vielen Fällen können solche Orts- und Gerichtssiegel als Vorstufen
der Gemeindewappen gelten. Das Herrschaftsrecht der Wappenverleihung
für Kommunen ging im neuen Bayern seit 1806 auf den König über.
In unterschiedlichem Maß und in unterschiedlicher Qualität bestätigten
oder verliehen die bayerischen Könige bis zum Ende der Monarchie
kommunale Wappen. Dann nahm das Bayerische Staatsministerium des
Innern diese Befugnis wahr, zwischen 1936 und 1939 auch der Reichsstatthalter
in Bayern. Nach der Gemeindeordnung von 1952 ist die wichtigste
Rechtsgrundlage für die Annahme eines eigenen Wappens oder für eine
Wappenänderung der Gemeinderatsbeschluss, dem das Innenministerium
(seit 1972 die Bezirksregierung) die Zustimmung erteilt. In jedem
Fall ist ein Gutachten der Generaldirektion der Staatlichen Archive,
der Fachbehörde für heraldische Fragen, vorzulegen; darin muss auch
die Wappenbeschreibung („Blasonierung“) festgestellt werden. Seit
1998 ist die Mitwirkung der staatlichen Seite auf die Abgabe dieses
Fachgutachtens, das den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses sachlich
und formal bestätigt, beschränkt. Damit liefert das Wappenrecht
der Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern ein weithin sichtbares
Beispiel für die kommunale Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis
der Gemeinden.
Wilhelm Volkert