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Szenen der öffentlichen
Belehnung des Burggrafen Friedrich VI. von Zollern am 18. April 1417 während
einer Pause der Sessionen auf dem Konzil zu Konstanz
Aus: Ulrich Richentals Chronik
des Konzils zu Konstanz (Abschrift)
Konstanz, um 1464
Handschrift/Papier, 225 Bl., 39 x 29
Konstanz, Rosgartenmuseum
(Hs 1)
1415/17 wurde Burggraf Friedrich
VI./I. mit der Mark Brandenburg belehnt. Dieses am Rand des alten Reiches
gelegene "Entwicklungsland" besaß eine der sieben Kurstimmen
und damit bei der deutschen Königswahl politisches Gewicht.
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In Konstanz, das während
des dorthin einberufenen Konzils (1414 bis 1418) für dreieinhalb
Jahre nicht nur zum Mittelpunkt des Heiligen Römischen Reichs sondern
der ganzen katholischen Welt geworden war, versammelten sich auch die
geistlichen und weltlichen Fürsten des Reichs. Für König
Sigismund bot es sich an in einer Pause zwischen den Sessionen im Sommer
1417 eine Reihe anstehender Belehnungen vorzunehmen.
Die zweifellos folgenreichste davon war die Übertragung von Kurwürde
und Mark Brandenburg an den Nürnberger Burggrafen Friedrich VI.,
die Sigismund zweifellos als Abtrag der Dankesschuld an den Zollern wegen
dessen Hilfe bei der Königswahl vornahm.
Schon 1411 hatte der König einer märkischen Deputation versprochen
dem durch Adelsfehden schwer verheerten Land mit dem Burggrafen einen
umsichtigen Hauptmann zu geben. Politische Rücksichten Sigismunds
auf seinen Bruder Wenzel führten dazu, dass Friedrich das ihm als
Statthalter anvertraute Land erst 1412 aufsuchen konnte. Bis 1414 hatte
er die Hauptsitze der fehdefreudigen Quitzow und Rochow gebrochen und
einen ersten Frieden gebracht.
Die wohl schönsten Darstellungen aus der um 1465 entstandenen Konstanzer
Handschrift der Chronik des Ulrich von Richental, der um die Konzilszeit
in der Bodenseestadt gelebt hat, zeigen neben der Abholung des
Burggrafen und des Königs aus ihren Herbergen den Belehnungsakt,
ebenfalls nach Parteien getrennt. Den dargestellten Einzelmoment hat es
als solchen freilich nie gegeben, die Bilder zeigen Aufeinanderfolgendes
simultan. Richental bringt dazu eine (in den einzelnen Handschriften abweichend
über-
lieferte) Beschreibung der Zeremonie, die wohl zuverlässig ist.
Der 18. April 1417 begann mit dem feierlichen Umritt der Gefolgsleute
des nunmehrigen Markgrafen. Gegen drei Uhr nachmittags holten die Beteiligten
Friedrich zum Oberen Markt ab, wo vor dem Haus "Zu dem hohen Hafen"
eine geschmückte Tribüne errichtet worden war. Der eigentliche
Belehnungsakt ist auf zwei Teilszenen einzugrenzen. In Gegenwart zweier
Kurfürsten mit Reichsapfel und Szepter steht Herzog Ludwig von Bayern
hinter dem König und berührt, zum Zeichen der jetzt wirksamen
göttlichen Herrschaft, mit der Spitze des königlichen Schwertes
den Nacken des Königs. Friedrich kniet gegenüber und hat das
dem König vorher übergebene Banner, Symbol für die Übertragung
von Herrschaft, bereits wieder empfangen. Hinter ihm ist ein kniender
Fahnenträger mit dem Zollernbanner sichtbar, während die Musikanten
schon das Ende der Feierlichkeiten verkünden.
Die Belehnung war also sowohl ein juristischer wie sakraler Akt. Lehensfähig
war nur, wer ritterbürtig war und ein rittermäßiges Leben
führte. Zur Begründung eines Lehensverhältnisses war die
Leistung von Mannschaft (homagium) und Treueid (Lehenseid, Hulde) nötig.
Der Vasall verpflichtete sich alles zu unterlassen, was seinem Lehensherrn
schaden könnte, und ihm mit "Rat und Tat" zur Seite zu
stehen. Auch der Herr war zu Treue verpflichtet, was aber nicht eigens
durch Eid bekräftigt wurde.
Die Belehnung fand als persönlicher Akt in der Öffentlichkeit
statt, meist unter freiem Himmel, weltliche Reichsfürsten wurden
meist mit einer oder mehreren Fahnen investiert. Durch die Belehnung erhielt
der Lehensmann nicht wirkliches Eigentum (dominium directum) an einem
Objekt, sondern ein Untereigentum (dominium utile) oder Besitz- und Verfügungsrecht.
Dieses konnte bei Verfehlungen gegen die Lehenspflicht entzogen werden
(Felonieprozess). Dass dies nicht nur reine Rechtstheorie war, sondern
bei politisch opportunen Fällen noch im 17. Jahrhundert auch gegen
Reichsfürsten eingesetzt werden konnte, zeigt das zeitweise Vorgehen
gegen Brandenburg-Ansbach während der kaiserlichen Sequester im September/Oktober
1634.
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